Abfindung

Wenn eine Aktiengesellschaft einen großen Anteil an einem anderen Unternehmen erwirbt, muss sie den verbleibenden freien Aktionären eine Abfindung anbieten. Dies kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen: Entweder durch einen Aktientausch, bei dem die Aktionäre der übernommenen Gesellschaft Anteile des aufkaufenden Unternehmens erhalten, oder durch eine Barabfindung, bei der den Aktionären der Wert ihrer Anteile in Geld ausgezahlt wird.

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) regelt die Rahmenbedingungen für solche Transaktionen und unterscheidet dabei mehrere Situationen:

  • Kontrollerwerb: Wenn ein Käufer beabsichtigt, mehr als 30 Prozent der Stimmrechte eines Unternehmens zu übernehmen, ist er verpflichtet, den Aktionären ein Übernahmeangebot zu unterbreiten. Dieses Angebot muss eine faire und angemessene Gegenleistung enthalten.
  • Pflichtangebot: Erlangt der Käufer die Kontrolle über das Unternehmen ohne ein formelles Übernahmeangebot, muss er nachträglich allen Aktionären die Möglichkeit bieten, ihre Anteile zu verkaufen.
  • Freie Angebote: Möchte der Käufer Aktien erwerben, ohne die Kontrolle zu übernehmen, oder besitzt er bereits mindestens 30 Prozent der Stimmrechte, kann er den Aktionären freiwillig ein Angebot unterbreiten. Hier gelten weniger strenge Auflagen.
  • Börsenrückzug: Falls der Käufer plant, die Zielgesellschaft von der Börse zu nehmen, ist er dazu verpflichtet, den Aktionären eine angemessene finanzielle Entschädigung anzubieten.

Die gesetzlichen Vorschriften sorgen dafür, dass die Rechte der freien Aktionäre gewahrt bleiben und sie bei einer Übernahme nicht benachteiligt werden.

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